Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger

Um das Sanierungsziel zu erreichen, sind auch Sie als Bewohnerinnen und Bewohner aufgefordert, mitzuwirken. So müssen Baumaßnahmen und beabsichtigte Nutzungsänd-erungen mit der Stadt abgestimmt werden. Bitte teilen Sie deshalb dem Amt für Wohnung und Städtebauförderung vor Beginn der Maßnahme folgendes mit:

  • Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
  • Nutzungsänderungen
  • Erhebliche wertsteigernde Maßnahmen durch Modernisierungen
  • Schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils von mehr als einem Jahr

Es gelten die Vorschriften des § 144 Abs. 1 Baugesetzbuchs.
Weitere Genehmigungsvorbehalte, wie sie § 144 Abs. 2 Baugesetzbuch vorschreibt, werden nicht angewendet . Es entfällt auch der sonst in vielen Sanierungsgebieten vorgeschriebene Sanierungsvermerk in das Grundbuch.



§ 144 Baugesetzbuch
Amt für Wohnung- und Städtebau