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Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger
Um das Sanierungsziel zu erreichen, sind auch Sie als
Bewohnerinnen und Bewohner aufgefordert, mitzuwirken. So müssen Baumaßnahmen
und beabsichtigte Nutzungsänd-erungen mit der Stadt abgestimmt werden.
Bitte teilen Sie deshalb dem Amt
für Wohnung und Städtebauförderung vor Beginn der Maßnahme
folgendes mit:
- Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher
Anlagen
- Nutzungsänderungen
- Erhebliche wertsteigernde Maßnahmen durch Modernisierungen
- Schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über
den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils von mehr als einem Jahr
Es gelten die Vorschriften des § 144 Abs. 1
Baugesetzbuchs.
Weitere Genehmigungsvorbehalte, wie sie § 144 Abs. 2 Baugesetzbuch
vorschreibt, werden nicht angewendet . Es entfällt auch der sonst
in vielen Sanierungsgebieten vorgeschriebene Sanierungsvermerk in das
Grundbuch.
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