| Fachbegriffe / Glossar A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z Abwägungsgebot: Es hat in vielen gesetzlichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden, u.a. für das Planfeststellungsverfahren und die Aufstellung der Bauleitpläne: "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen" (§1 Abs. 6 Baugesetzbuch). Es verlangt, dass der Planungsträger seinen Abwägungsspielraum (siehe auch Planungsermessen) erkennt, die Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge relevant sind, ihre Bedeutung nicht verkennt und sie in einer Weise gewichtet und gegeneinander abwägt, wie es objektiv vertretbar ist. Für eine geordnete Abwägung ist die Erfassung aller von einer räumlichen Planung berührten Belange (öffentliche und private) Voraussetzung. Diese kann die planende Stelle in der Regel durch eine Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhalten. Nach der Erfassung der Belange ist deren Bewertung notwendig. Die Bewertung und Abwägung ist nachvollziehbar darzustellen. Abwägungsfehler führen zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung bzw. von Teilen der Planung. Allgemeines Wohngebiet (WA): Siehe
Wohngebiet allgemein Anregungen: Zu allen Satzungen oder örtlichen
Bauvorschriften, zu deren Verfahrensablauf eine öffentliche Auslegung
notwendig ist (z.B. im Rahmen von Bebauungsplanverfahren oder von Aufstellungsverfahren
zum Flächennutzungsplan), können Anregungen eingebracht werden. Anteilsfinanzierung: Unter Anteilsfinanzierung ist die öffentliche Förderung als eine "Hilfe zur Selbsthilfe" zu verstehen. Der Restbetrag ist vom Eigentümer des zu sanierenden Objekts aufzubringen. Die Höhe der Anteilsfinanzierung richtet sich nach der Art der Förderprogramme zur Sanierung (z.B. Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung für Sanierungsgebiete, Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen, Förderung von Mietwohnungen durch das Schließen von Baulücken, Energiesparmaßnahmen/ Wärmedämmmaßnahmen, KfW-Programme des Bundes). Siehe auch Zuschüsse. Arrondierung: 1. Neuordnung, Zusammenlegung von Grundstücken; für den Siedlungsbereich bzw. in der Stadtplanung kann dafür das Instrument der Umlegung nach Baugesetzbuch (BauGB) eingesetzt werden; 2. Abrundung der bebauten Bereiche nach §34 Abs. 4 BauGB durch Satzungsbeschluss; damit können Außenbereichsgrundstücke als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Art und Maß der Nutzung: Die Nutzungsart
wird laut Baunutzungsverordnung unterschieden in: Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete
(WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete
(GE), Industriegebiete (GI), Sondergebiete (SO). Aufwertung: Im Rahmen der Städtebauförderung
bzw. von Sanierungsmassnahmen sollen Stadtteile mit besonderem Entwicklungs-
und Aufwertungsbedarf aufgewertet werden, indem beispielsweise öffentliche
Investitionen in Infrastrukturen für Wohnen, Verkehr und Wirtschaft
getätigt werden. Diese öffentlichen Finanzmittel sollen zudem
private Investoren zu weiteren Investitionen anregen. Langfristig soll
dadurch die Lebens- und Arbeitsqualität in den Quartieren verbessert
und gleichwertige Lebensverhältnisse in der Region hergestellt werden. Baufläche: Eine im Flächennutzungsplan für die Bebauung vorgesehene und nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellte Fläche; nach der Baunutzungsverordnung werden unterschieden: Wohnbauflächen (W), gewerbliche Bauflächen (G), Gemischte Bauflächen (M) und Sonderbauflächen(S). Baugebiet: Eine im Bebauungsplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzte Baufläche. Die Baunutzungsverordnung unterscheidet (in Klammern: übliche in Bebauungsplänen verwendete Abkürzungen): Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Sondergebiete (SO). Baugenehmigung: Die näheren Vorschriften über die Bebauung von Grundstücken enthalten die Bauordnungen der Länder. In Bremen gilt die Bremische Landesbauordnung von 1995. Grundsätzlich bedürfen Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen der Genehmigung (Baugenehmigung) der Bauaufsichtsbehörde, ebenso die Nutzungsänderung von Gebäuden oder Räumen. Vorhaben kleineren Ausmaßes oder mit geringeren Gefährdungsmöglichkeiten sind entweder nur anzeigepflichtig oder genehmigungs- und anzeigefrei. Die Bauordnungen regeln ferner die Verantwortlichkeit der Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter) und das Genehmigungsverfahren, den Bauantrag und die Bauvorlagen sowie deren Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörde, ferner Bauanzeige und Baubeginn sowie die Bauabnahme als Voraussetzung für die Ingebrauchnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen. Baugesetzbuch (BauGB): Regelt bundeseinheitlich das Städtebaurecht. Es enthält u.a. Vorschriften zur Bauleitplanung, Entschädigung, Bodenordnung (insbesondere der Umlegung), Enteignung und Erschließung sowie zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Wertermittlung. Bauleitplanung: Im Baugesetzbuch (BauGB) geregeltes Verfahren in der Planungshoheit der Gemeinden zur vorausschauenden Ordnung der städtebaulichen Entwicklung durch Regelungen zur baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Es wird unterschieden zwischen vorbereitenden Bauleitplänen (Flächennutzungsplan) und verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan). Baulücke: Unbebautes Grundstück, dass von der Straße aus erreichbar ist und in bebauten Gebieten zwischen anderen Wohnhäusern liegt. Die Schließung von Baulücken dient der Nachverdichtung von Siedlungen und kann somit Bautätigkeiten an Siedlungsrändern (und damit einer Expansion der Siedlungsfläche) entgegenwirken. Wer Baulücken nutzen will, kann durch Förderprogramme unterstützt werden. Weitere Informationen beim Amt für Stadtplanung und Bauordnung Bremen (Sachgebiet Baulücken, Herr Mattfeld und Herr Friedrich, Tel.: 0421 / 361 6907, Contrescarpe 72, 28195 Bremen). Baunutzungsverordnung (BauNVO): Verordnung, die die allgemeine und besondere Art und das Maß der baulichen Nutzung auf Bauflächen und -gebieten sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen näher regelt. Bebauungsplan (B-Plan): Aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnder, rechtsverbindlicher Bauleitplan. Er enthält Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und die Nutzung der Grundstücke in einem abgegrenzten Gebiet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für jedermann verbindlich. Beteiligung der Bürger: Die Beteiligung
der Bürger an der Planung wird im § 3 BauGB geregelt. Darin
wird festgesetzt, dass und wie die Bürger über eine vorgesehene
Planung informiert werden und in welcher Form ihnen die Möglichkeit
gegeben wird, sich zu der Planung zu äußern. Beteiligung Träger öffentlicher Belange: Analog zur Beteiligung der Bürger. Bodenwert: Der Bodenwert ist der Wert des Grundstückes. Er wird aus den Verkaufserlösen von vergleichbaren unbebauten Grundstücken ermittelt. Wenn zuwenig Verkaufspreise vorliegen, kann auch auf geeignete Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden. Bodenrichtwerte: Auf der Basis einer Kaufpreissammlung, welche die Kaufverträge eines Gebietes enthält, ermittelt der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte. Sie geben für die Stadtteile die durchschnittlichen Lagewerte für den Boden an und werden i.d.R. jährlich neu ermittelt. Brache: Fläche, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (z.B. Industrie, Bahngelände, Acker) entsprechend genutzt wird, sondern über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen wurde. Bruttogeschoßfläche (BGF): Die Summe der von den Außenflächen eines Gebäudes begrenzten Flächen aller Geschosse. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
Bundesgesetz, das Mensch und Umwelt insbesondere vor den Gefahren schützen
soll, die von Anlagen ausgehen. Daneben enthält es Regelungen zur
Überwachung der Luftqualität, zu Luftreinhalteplänen und
Lärmminderungsplänen. City: Zentrum einer Stadt, in dem Einzelhandel,
kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungsbetriebe konzentriert sind,
der Wohnanteil dagegen meist gering ist. Als City wird oft ein auch gestalterisch
abgegrenzter Bereich bezeichnet, etwa geprägt durch Fußgängerzonen. Einwohnerdichte: Anzahl der Einwohner pro Flächeneinheit. Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche (SEM): Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach Baugesetzbuch (BauGB) stellt ein planerisches Instrument der Gemeinden dar, mit dem Teile des Gemeindegebietes erstmals entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden sollen. Insbesondere kann die SEM zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen eingesetzt werden. Besondere Vorteile der SEM ergeben sich durch die Zulässigkeit von Enteignungen zu Gunsten des Entwicklungsträgers ohne Bebauungsplan sowie durch die Möglichkeit der Abschöpfung der Erhöhung des Bodenwertes durch die Planungen zur Finanzierung der Erschließungskosten. Erschließung: Nutzbarmachung eines
Grundstücks oder Baugebietes durch Anbindung an Verkehrswege und
Einrichtungen der Ver- und Entsorgung (Straßen, öffentliche
Verkehrsmittel, Leitungen für Strom, Gas und Wasser sowie Telekommunikation,
Anschluss an die Kanalisation, bei Gewerbegrundstücken ggf. Gleisanschluss). Fachplanung: Fachplanungen i.w.S. sind die Planungen und Maßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich von Bund, Ländern und Gemeinden durch Fachstellen zur Umsetzung ihrer sektoralen Fachbelange vorbereitet und durchgeführt werden. Im engeren Sinne zählen hierzu die aufgrund von Fachplanungsgesetzen des Bundes und der Länder durchgeführten förmlichen Fachplanungen (Bsp.: Bundesfernstraßenplanung). Flächennutzung: Art und Maß der Beanspruchung von Grund und Boden für spezielle Zwecke. Zu unterscheiden ist zwischen baulicher Nutzung (Wohnbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Verkehrsflächen u.a.) und freiraumbezogener Nutzung (Grünflächen, Wald, Flächen für die Landwirtschaft u.a.). Flächennutzungsplan (FNP): Vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung unter Berücksichtigung der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde in den Grundzügen darstellt. Aus dem FNP, der für die Verwaltung verbindlich ist, müssen die Bebauungspläne entwickelt werden. Anders als beim Bebauungsplan kann der einzelne Bürger aus dem Flächennutzungsplan keine Rechtsansprüche ableiten. Frühzeitige Bürgerbeteiligung: Siehe Beteiligung der Bürger. Funktionsvielfalt: Nutzungsmischung;
Verbindung verschiedener städtischer Funktionen (z.B. Wohnen, Bildung,
Arbeiten, Freizeit) innerhalb eines begrenzten Stadtbereiches (Stadtteil,
Quartier). Gemeinbedarfseinrichtungen: Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Entscheidend ist, dass die Nutzung für öffentliche Zwecke überwiegt. Zum Gemeinbedarf zählen u.a. Anlagen für kulturelle Zwecke (z.B. Schulen, Theater, Museen), Anlagen für soziale Zwecke (z.B. Kindertagesheime, Jugendheime), Anlagen für gesundheitliche Zwecke (z.B. Krankenhäuser und Pflegeanstalten), Anlagen für Sicherheit und Verteidigung etc. Gemeinbedarfsflächen: Für Gemeinbedarfseinrichtungen vorbehaltene Flächen. Sie werden in den Bauleitplänen festgesetzt, wenn ein bestimmter Standort gesichert werden soll. Gemengelagen: Als Gemengelagen werden Gebiete bezeichnet, die durch ein Nebeneinander von gegenseitig sich störenden Nutzungen geprägt sind, z.B. Industriebetrieb neben Wohnbauflächen Problematisch sind die Beeinträchtigungen der Wohnnutzung durch Emissionen und die geringen Entwicklungsmöglichkeiten für Industrie- und Gewerbebetriebe. Genehmigungsvorbehalt: Baumaßnahmen bedürfen (i.d.R.) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung). Über diesen alle Baugrundstücke in Bremen treffenden Vorbehalt hinaus, sind im Sanierungsgebiet 'Waller Heerstraße' Baumaßnahmen und beabsichtigte Nutzungsänderungen mit dem Amt für Wohnung und Städtebauförderung abzustimmen. Und zwar bei
Weitere Genehmigungsvorbehalte, wie sie § 144 Abs. 2 Baugesetzbuch vorschreibt, werden nicht angewendet . Es entfällt auch der sonst in vielen Sanierungsgebieten vorgeschriebene Sanierungsvermerk in das Grundbuch. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass die Sanierungsziele
nicht durch laufende Maßnahmen im privaten Bereich „unterlaufen“
werden. Geschoßfläche: Summe der Flächen aller Geschosse eines Gebäudes, ermittelt nach den Außenmaßen. Geschoßflächenzahl (GFZ): Maßeinheit für die Bebauungsdichte. Die GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§20 Abs. 2 BauNVO). Die GFZ errechnet sich aus der Geschoßfläche eines Gebäudes, geteilt durch die Gesamtfläche des Grundstücks. Gewerbegebiet (GE): Baugebiet, das der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient (§8 BauNVO). I.d.R. sind daneben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Tankstellen zulässig. Vergnügungsstätten können ausnahmsweise zugelassen werden. Im Bebauungsplan erfolgt eine konkrete Festlegung der Betriebsarten, die zulässig, ausnahmsweise zulässig und nicht zulässig sind. Grünzüge: Sie stellen für die Wohnbevölkerung siedlungsnahe Erholungsflächen und übergeordnete Wegeverbindungen dar. Gleichzeitig können sie verschiedene Stadtquartiere bzw. unterschiedliche Nutzungen trennen. Im Landschaftsprogramm Bremen und im Stadtentwicklungskonzept Bremen werden sie genau beschrieben und ihnen z.T. Maßnahmen zugeordnet. In Landschaftsplänen werden die Maßnahmen verbindlich für jedermann festgesetzt. Grundflächenzahl (GRZ): Die Grundflächenzahl
gibt die überbaubare Grundfläche in m² pro m² Grundstücksfläche
an (§ 19 BauNVO). Z.B. GRZ = 0.8 bedeutet für ein Grundstück
der Größe 1000 m² eine überbaubare Fläche von
800 m². Immissionsschutzmaßnahmen: bauliche Maßnahmen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Lärm, Luftschadstoffe ...) durch Gewerbebetriebe, Verkehr o. ä. Individualverkehr: Verkehr mit privaten Fahrzeugen oder zu Fuß/Fahrrad. Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen wird als motorisierter Individualverkehr MIV bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der öffentliche Personennahverkehr ÖPNV. Industriegebiet (GI): Ein in dem §9
BauNVO vorgesehener Typ von Baugebieten, der ausschließlich der
Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, vorwiegend solchen, die in anderen
Baugebieten unzulässig sind, also auch erheblich belästigende
Anlagen. Daneben sind Tankstellen allgemein. Wohnungen für Aufsichtspersonen
oder Betriebsinhaber nur ausnahmsweise zulässig. Im Bebauungsplan
erfolgt eine konkrete Festlegung der Betriebsarten, die zulässig,
ausnahmsweise zulässig und nicht zulässig sind. Infrastruktur: Grundausstattung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit. Bezogen auf Stadtplanung umfasst die Infrastruktur z.B. Kanalisation, Verkehrswege, Energieversorgung und Kommunikationseinrichtungen. Daneben wird auch von bereichsspezifischen wie z.B. der medizinischen Infrastruktur gesprochen. Innenbereich: Gesamtheit der im räumlichen Zusammenhang bebauten Teile des Stadtgebietes. Gemäß § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im Gegensatz hierzu befindet sich der Außenbereich (§ 35 BauGB) (Außenentwicklung). Innenentwicklung: Entwicklung des Innenbereichs (Siehe Innenbereich). Instandsetzungsgebot: (Siehe Modernisierungsgebot) integrierte Lage: Bereich mit guter infrastruktureller
Erschließung im Innenbereich. Kerngebiet (MK): Baugebiet, das nach §7 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Wohnungen können nach Maßgabe des Bebauungsplans zugelassen werden. KfW-Programme des Bundes (Kreditanstalt für Wiederaufbau): Hierüber können zinsgünstige Kredite der KfW zum Bau oder zur Sanierung von Gebäuden beantragt werden. Förderprogramme gibt es derzeit u.a.
Die KfW-Programme sind Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms und sollen einen Beitrag dazu leisten, das Kyoto-Protokoll und die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands zur CO2-Reduzierung zu erfüllen. Diese Verpflichtung besagt, dass im Jahr 2005 25% weniger CO2 erzeugt werden sollen als 1990 (760 Mio. t statt 1014 Mio. t). Kommunale Planungshoheit: Den Gemeinden
wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz das Recht gewährt,
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
in eigener Verantwortung zu regeln. U.a. beinhaltet die kommunale Planungshoheit
die Raumplanungshoheit, d.h. die Befugnis, für das eigene Gebiet
die Grundlagen der Bodennutzung festzulegen. Ausdrucksformen der kommunalen
Raumplanungshoheit sind der Bebauungsplan und der gesamtgemeindliche Flächennutzungsplan. L MIV: Motorisierter Individualverkehr (Auto, Motorrad, etc) Modal Split: Verteilung der Verkehrsabwicklung auf die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Verkehrsmittel. Im Nahverkehr sind dabei auch nicht-motorisierte Formen der Verkehrsteilnahme (zu Fuß Gehen, Radfahren) von Bedeutung. Im einzelnen geht es um das Verhältnis zwischen motorisiertem Individualverkehr, öffentlichem Personennahverkehr, Radfahren und zu Fuß Gehen. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot: Weist
eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit
Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung
durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde
gemäß § 177 BauGB die Beseitigung der Missstände
durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch
ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände
und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen
Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder
Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände
oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist
für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Nachverdichtung: Unter Nachverdichtung wird vorrangig die Bebauung innerstädtischer Flächen für den Wohnungsbau verstanden. Damit sollen bereits erschlossene Wohngebiete optimal genutzt werden und die Erschließung von neuen Wohnbauflächen verhindert werden, um einen schonenden Umgang mit dem Boden zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die Nachverdichtung der Zersiedlung der Landschaft und dem Abwanderungstrend der Stadtbevölkerung durch das Angebot von attraktivem Wohnraum entgegenwirken. Nebenzentrum: Ein Nebenzentrum ist das Versorgungszentrum des jeweiligen Stadtteils. Es dient neben der vorrangigen Versorgung mit Gütern des periodischen Bedarfs auch der Versorgung mit Gütern des mittelfristigen aperiodischen Bedarfs. Charakteristisch ist eine Mischung von Wohn-, Geschäfts- und Büronutzung, welche meistens gleichzeitig den Mittelpunkt des kulturellen und kommunikativen Lebens im Stadtgebiet beinhaltet, unabhängig von der Größe oder Einwohnerzahl. Nutzungsänderung: Es sind zwei Arten von Änderungen zu unterscheiden. Zum einen auf der Bebauungsplanebene: Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans, z.B. von Mischgebiet zu Wohngebiet. Zum anderen auf der Baugenehmigungsebene: So ist die bloße Änderung der Nutzung ohne bauliche Änderungen baugenehmigungspflichtig. Z.B. ungenutzter Dachraum in Wohnraum, Wohnung in Büro, Lebensmittelladen in Gaststätte, Blumenladen in Möbelgeschäft. Nutzungsmischung: Mischung verschiedener
Nutzungsarten wie Wohn- und Gewerbenutzung innerhalb eines Stadtviertels
oder Baublocks oder anderen begrenzten Gebietes. ÖPNV: Öffentlicher Personennahverkehr (Bahn und Straßenbahnen, Busse, deren Bereitstellung im Verantwortungsbereich von Bundesländern, Verkehrsverbünden oder Kommunen liegt). Orientierungswerte: Richtzahlen, Richtwerte
und Orientierungswerte sind planerische Vorgaben für die in einem
Planungsraum anzustrebende oder zu erwartende zahlenmäßige
Entwicklung der Bevölkerung, der Arbeitsplätze, des Wohnungsbaus,
der Siedlungsflächen und der Infrastrukturausstattung. Sie werden
als verbindliche Zahlen oder als Orientierungswerte mit Bandbreiten als
Zielprojektion für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Pferdebahn: Öffentliches Verkehrsmittel für den Nahverkehr in Bremen von 1876 bis 1899 das mit Pferden betrieben wurde. Die Strecke verlief auf Schienen und wurde in festen Taktzeiten betrieben. Die Pferdebahn wurde Ende des 19. Jhrt. von der Straßenbahn abgelöst. Im überregionalen Verkehr hatte sich bereits die Eisenbahn etabliert. Planungsermessen: Siehe auch Kommunale Planungshoheit. Das Planungsermessen gibt der Gemeinde als Träger der Planungshoheit das Recht, darüber in freier Entscheidung zu befinden, wie und in welcher Weise sich sie städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Die ihr vom Gesetz gezogenen Schranken hat sie jedoch zu beachten. Diese sind:
Planungshoheit: Siehe Kommunale Planungshoheit.
Radialstraßennetz/-system: von einem Mittelpunkt oder Kern strahlenförmig zur Peripherie verlaufende Straßen. Rahmenplan, städtebaulicher: Städtebauliche
Rahmenpläne sind eine Vorstufe für die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Neben einer Analyse werden notwendige planerische Maßnahmen und
Vorhaben aufgezeigt. Sanierung: Verbesserung eines bestehenden, als problematisch empfundenen Zustandes mit dem Ziel, gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen zu schaffen. Im Sanierungsgebiet 'Waller Heerstrasse' sollen darüber hinaus die Versorgungsqualität hinsichtlich des Einzelhandels, der Dienstleistungen sowie die Einbindung der Kulturstandorte und die Innenentwicklung gestärkt werden. Nach Baugesetzbuch (BauGB) werden Gebiete, in denen eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, förmlich festgelegt. (Förmlich festgelegtes) Sanierungsgebiet: Gebiet, in dem städtebauliche Missstände gegeben sind und behoben werden sollen. Wird ein Gebiet mit einer Sanierungssatzung förmlich zum Sanierungsgebiet erklärt, so können die Eigentümer von Grundstücken in diesem Gebiet weitreichenden Veränderungs- und Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden (§144 BauGB Abs. 1, für das Sanierungsgebiet 'Waller Heerstrasse' vgl. den Menüpunkt „Mitwirkung“). Sanierungsvermerk: Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk) (§143 Abs. 2 und § 144 Abs. 2 BauGB). Hiervon wird aber im Sanierungsgebiet „Waller Heerstrasse“ kein Gebrauch gemacht. Satzung: Das von Selbstverwaltungskörperschaften, insbesondere Gemeinden und Kreisen, zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzte Recht (z.B. Bebauungsplan, Abwassersatzung, Abfallsatzung, Baumschutzsatzung). Sektorale Stadtentwicklungsplanung: Planung für ein fachlich definiertes Problemfeld (z.B. Wohnen, Arbeiten). Siedlungsachsen: Achsen, entlang derer sich die Besiedlung ausgebreitet hat. Erkennbar durch eine hohe Siedlungskonzentration entlang eines (ehemaligen) Verkehrsweges. Siedlungsstruktur: Gefüge der Gestaltungs-, Ordnungs- und Nutzungselemente einer Siedlung. Strukturbeschreibende Begriffe einer Siedlung oder Stadt sind u.a. Zentrum, Vorort, Quartier, etc. Sondergebiet (SO): Es gibt zwei Arten von Sondergebieten. Die in § 10 BauNVO festgelegten Baugebiete, die der Erholung dienen sollen und als Wochenendhausgebiet, Campingplatz oder Ferienhausgebiet bestimmt werden können. Nach 11 BauNVO sind Sondergebiete ferner Gebiete für den großflächigen Einzelhandel, Messegelände, Hochschulgebiete, Klinik- und Hafengelände sowie Grundstücke für Forschungsanlagen und Kurgebiete. Stadtreparatur: Verbesserungs- und Sanierungstätigkeit, die auf die Erhaltung der Nutzung des jeweiligen Stadtgebietes gerichtet ist. Stadtteilzentren: (Nebenzentrum) Zusammenfassung von Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Kulturangeboten in zentraler Lage zu den umgebenden Wohnquartieren (durch den ÖPNV gut erschlossen). Dadurch sichern Stadtteilzentren, im Gegensatz zu den Einrichtungen "auf der grünen Wiese", eine gute Versorgung auch ohne PKW. Städtebauliche Mängel: Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Städtebauliche Missstände: Missstände liegen insbesondere vor, wenn die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. Straßenraumaufwertung: Aufwertung des öffentlichen Straßenraums mit beispielsweise Straßenbegleitgrün, Bäumen, Sitzgelegenheiten, Aufpflasterungen, Wasserspielen. Subzentrum: Ein Zentrum geringerer Bedeutung im Einzugsgebiet eines Oberzentrums (z.B. Stadtteilzentren). Synergieeffekte: zusätzliche (positive)
Wirkungen oder Ersparnisse, die sich durch die Koordination einzelner
Entwicklungen oder Unternehmungen ergeben und bei isoliertem Vorgehen
nicht erreichbar wären. Technische Infrastruktur: Alle Arten von Verkehrsanlagen, Kommunikationseinrichtungen (z.B. Post) sowie die Anlagen der Ver- und Entsorgung (Kraft- und Gaswerke, Wasser- und Klärwerke, Müllverbrennung etc.). Träger öffentlicher Belange (TÖB):
Behörden, Ämter und Institutionen des öffentlichen Rechts
(Dienststellen, Kammern, Körperschaften, Kirchen, Verkehrsbetriebe
etc.), die entsprechend den jeweils geltenden Regelungen bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu beteiligen sind. Verkehrswert: Der Verkehrswert eines Grundstückes bestimmt sich nach der Baugebietsausweisung, rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks. Versiegelung: Bedeckung des Bodens mit wasserundurchlässigem Material wie Asphalt, Beton u.ä. Verwaltungsakt: Anordnung einer Behörde an Dritte zur Regelung eines Einzelfalls (§35 VwVfG), oft auch als Verfügung oder Bescheid bezeichnet. Die begünstigenden Verwaltungsakte werden oft als Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis oder Bewilligung bezeichnet. Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan/VEPl):
rechtsverbindlicher, vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. §
12 BauGB, der sich von normalen Bebauungsplänen dadurch unterscheidet,
dass ein Vorhabenträger sich vertraglich zur Durchführung der
Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten
Frist verpflichtet und ganz oder teilweise die Kosten trägt. Dringende
bauliche Investitionen, die unverzüglich verwirklicht werden sollen,
können über einen solchen Vorhaben- und Erschließungsplan
zugelassen werden. 'Waller Gespräche': Skulpturengruppe der Künstler Irps/Altenstein auf dem Wartburgplatz. Wanderung: Zu- und Fortzüge von Einwohnern eines bestimmten Gebietes. Die Differenz aus Zu- und Fortzügen ergibt eine positive oder negative Wanderungsbilanz. Wohngebiet, allgemeines (WA): Baugebiet, das nach §4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Neben Wohngebäuden sind hier Läden, Restaurants, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke zulässig. Wohngebiet, reines (WR): Baugebiet, dass vor allem dem Wohnen dient. Nur ausnahmsweise sind Läden, nicht störende Handwerksbetriebe und kleine Restaurants zulässig. Wohnraumförderungsgesetz (WoFG): Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutztem Wohnraum, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung). Zielgruppe sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Wohnumfeldverbesserung: Verbesserung
der Situation in der Umgebung einer Wohnung, insbesondere in den Bereichen
Grundversorgung, Grün- und Freizeitaktivitäten sowie Lärmschutz. Zuschüsse: Zur Senkung der Finanzierungsbelastung der Eigentümer durch die Sanierungsmaßnahme kann ein Zuschuss gewährt werden. Für die Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung für das Sanierungsgebiet Waller Heerstraße kann bspw. ein Förderanteil bis zu 25% anerkannt werden. Bei Selbsthilfeleistungen werden nur die Materialkosten anerkannt, wodurch die Förderung auf bis zu 30% der Kosten ansteigen kann. Der Höchstsatz der Förderung beträgt 25.000 €. Die Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn beim Amt für Wohnung und Städtebauförderung (Sachgebiet 53, Frau Redecker, Tel.: 0421 / 361 4782, Breitenweg 24/26 in 28195 Bremen) zu stellen. Weitere Fördermöglichkeiten sind möglich. Siehe auch Anteilsfinanzierung.
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